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   BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09   

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BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09 (https://dejure.org/2009,9696)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2009 - 5 B 57.09 (https://dejure.org/2009,9696)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2009 - 5 B 57.09 (https://dejure.org/2009,9696)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Revisionszulassungsbeschwerde gegen die Nichtaufnahme in ein Förderungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); Grundsätzliche Bedeutung der Einbeziehung jedes berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses als Vorqualifikation für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFBG § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Revisionszulassungsbeschwerde gegen die Nichtaufnahme in ein Förderungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ( AFBG ); Grundsätzliche Bedeutung der Einbeziehung jedes berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses als Vorqualifikation für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 B 90.08
    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    10 1.4 Schließlich stützt die Beklagte die geltend gemachte Grundsatzrüge in ihren Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 ohne Erfolg darauf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 BVerwG 5 B 90.08 von seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 BVerwG 5 C 17.08 und BVerwG 5 C 10.08 abweiche.

    Die Beklagte leitet die grundsätzliche Bedeutung daraus her, dass der erkennende Senat in dem Verfahren BVerwG 5 B 90.08 in konsequenter Umsetzung seiner Urteile vom 11. Dezember 2008 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2008 nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern die Revision hätte zulassen und den Rechtsstreit zur Ermittlung, welcher Teilnehmer des streitbefangenen Lehrgangs das Vorqualifikationserfordernis in seiner Person erfülle bzw. nicht erfülle, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätte zurückverweisen müssen.

    Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass und aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht in welchen drei Fällen die Erhebung welcher weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 28. Mai 2009 BVerwG 5 B 90.08 ).

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.).

    Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 BVerwG 11 B 61.98 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08

    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    3 1.1 Soweit die Fragen überhaupt einen hinreichend erkennbaren Bezug zu rechtlichen Problemen aufweisen, die sich in dem vorliegenden Verfahren aufgrund des Streitgegenstandes bzw. der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als entscheidungserheblich stellen, zielen sie im Kern darauf, mit dem Argument, in dem den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 BVerwG 5 C 17.08 seien "wichtige Aspekte nicht berücksichtigt worden, welche aber zu einer anderen Bewertung der bereits vom 5. Senat entschiedenen Rechtsfragen führen", so dass "eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen Rechtsfragen angezeigt und erforderlich" sei, den Senat in einem neuerlichen Revisionsverfahren zur Aufgabe oder doch Änderung der in dem o.g. Urteil vom 11. Dezember 2008 entwickelten Auslegung des § 2 Abs. 1 AFBG zu bewegen.

    10 1.4 Schließlich stützt die Beklagte die geltend gemachte Grundsatzrüge in ihren Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 ohne Erfolg darauf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 BVerwG 5 B 90.08 von seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 BVerwG 5 C 17.08 und BVerwG 5 C 10.08 abweiche.

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    Umstände, welche zum Wegfall der Selbstbindung des Bundesverwaltungsgerichts führen könnten (s. Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, § 144 Rn. 59 ff.), sind nicht darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) oder sonst ersichtlich; insbesondere hat der Senat seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen nicht geändert (GmSOGB, Urteil vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72 BVerwGE 41, 363).
  • BVerwG, 12.01.2009 - 5 B 48.08

    Aufzeigen eines Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, ist Grundlage indes allein die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts (stRspr vgl. Beschluss vom 12. Januar 2009 BVerwG 5 B 48.08 juris Rn. 5), die von jener der Beklagten abweicht.
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    Durch die ihrerseits zur Amtsermittlung berufene und befugte Beklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht schon nicht durch Stellung eines Beweisantrages auf die von ihr nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung hingewirkt worden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Januar 2009 BVerwG 9 B 64.08 juris Rn. 5).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 10.08

    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    10 1.4 Schließlich stützt die Beklagte die geltend gemachte Grundsatzrüge in ihren Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 ohne Erfolg darauf, dass der Senat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 BVerwG 5 B 90.08 von seinen Urteilen vom 11. Dezember 2008 BVerwG 5 C 17.08 und BVerwG 5 C 10.08 abweiche.
  • BVerwG, 22.02.1973 - III C 31.72

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte - Bindungswirkung von

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2009 - 5 B 57.09
    Denn nach § 144 Abs. 6 VwGO hatte nicht nur das Berufungsgericht, an das der Senat den vorliegenden Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen; auch der Senat selbst wäre bei einer neuerlichen Befassung grundsätzlich in demselben Umfang wie die Vorinstanz an die Rechtsauffassung seiner ersten zurückverweisenden Entscheidung gebunden (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Februar 1973 BVerwG 3 C 31.72 Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 23).
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